Solche Angebote erhalten Betriebe gemäss SECO (Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft) beispielsweise per Telefon oder von einem Vertreter, der persönlich zu Besuch kommt. Besonders häufig werden aber entsprechende Schreiben per Fax verbreitet. Sie enthalten neben einem Adresskorrekturfeld auch viel Kleingedrucktes. Bisweilen sehen die Formulare so aus, als wären sie von einem offiziellen oder bekannten Verzeichnis.

Solche Schreiben sollten weder unterschrieben noch zurückgeschickt werden. Ansonsten kann sich das betroffene Unternehmen unwillentlich schnell in einem teuren Vertrag wiederfinden. Durch Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen fordern die Betrüger dann entsprechende Zahlungen ein.

Des Weiteren kommt es vor, dass fiktive Rechnungen für Einträge auch ohne einen vorhergehenden Kontakt zugestellt werden. Hierbei versuchen sich die Betrüger die Komplexität von Unternehmen zunutze zu machen. So hoffen sie, dass Firmen mit umfangreichen Organisationsstrukturen im hektischen Alltag den Zahlungsforderungen nachkommen, ohne sie genau zu prüfen.

Achtung vor Betrügern: Lassen Sie sich nicht täuschen!

Leider treiben verschiedene dubiose Branchenverzeichnisanbieter mit ihren höchst zweifelhaften Angeboten bei Schweizer Firmen ihr Unwesen. Verzeichnisschwindler operieren mit Firmennamen oder Bezeichnungen, welche von Kunden mit seriösen Anbietern (z.B. angebliche Mutation für bereits bestehende Vertragsbeziehung) verwechselt werden können.

 

So erkennen Sie Betrüger:

  • Aufforderung zu Antwort per Fax
  • Aufforderung zu Angabe von Kreditkartendetails
  • Verwendung von ausländischen Telefonnummern (bspw. «004», «+49», etc.)
  • Verwendung von Email-Adressen, die nicht «localsearch.ch» enthalten
  • Sonderbare Bezeichnungen: Adressbuchschwindler verwenden Firmennamen (bspw. Localsearch Switzerland, Local-Search Switzerland, etc.), Logos, Produktbeschreibungen, Email-Adressen und Website-Links, welche von Kunden mit seriösen Anbietern verwechselt werden können
  • Die Identität des Absenders ist praktisch in allen Fällen unklar und kann kaum nachverfolgt werden

Wichtig: Sind Sie nicht sicher, ob es sich bei einer Offerte oder Rechnung um ein echtes Dokument von localsearch (Swisscom Directories AG) handelt? Dann wenden Sie sich an unseren Kundendienst.

Was steht dazu im Gesetz?

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) äußert sich zu dem Sachverhalt eindeutig. Zwar dürfen Firmen für Eintragungen in Verzeichnisse aller Art werben – beispielsweise mithilfe von Offertformularen oder Korrekturangaben. Allerdings müssen solche Formulare nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des UWG an gut sichtbarer Stelle und in großer Schrift verständlich darauf hinweisen:

  • „die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots
  • die Laufzeit des Vertrags
  • den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit
  • die geografische Verbreitung
  • die Form
  • die Mindestauflage
  • den spätesten Zeitpunkt der Publikation“

Ergänzend dazu gibt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q des UWG Auskunft:

„Unlauter handelt insbesondere, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.“

Fragen und Antworten

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich ein Formular zum Eintragen in ein Verzeichnis oder für eine Anzeige bekommen habe?
Häufig bekommen Sie Formulare zugesandt, die bereits einige Daten Ihres Unternehmens enthalten. Der Absender bittet hier, die Angaben zu kontrollieren, gegebenenfalls falsche zu korrigieren und das Formular vor der Rücksendung zu unterschreiben. Auch wenn viele auf den ersten Blick meinen, dass der Anbieter das eigene Unternehmen kostenfrei in bestehende Register einfügt oder Anzeigen schaltet – in den meisten Fällen handelt es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags. Doch so weit muss es nicht kommen, sofern Sie diese Ratschläge beherzigen:

  • Lesen Sie alles genau – insbesondere das Kleingedruckte – bevor Sie etwas unterschreiben.
  • Wenn Sie etwas nicht verstehen, unterschreiben Sie es nicht.
  • Informieren Sie sich im Zweifelsfall über den Absender. Führen Sie dazu etwa eine Internetrecherche durch

 

Ich habe bereits ein offenbar unseriöses Angebotsformular unterschrieben und zurückgeschickt. Was ist jetzt zu tun?
Als Erstes setzen Sie ein Schreiben zur Anfechtung des Vertrags auf. Formulieren Sie dazu einen Brief, der mindestens diesen Text enthält: „Ich bin durch Ihr Formular getäuscht worden. Deshalb fechte ich einen allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung an. Der Vertrag ist somit unverbindlich.“ Die Anfechtung schicken Sie dann dem Absender als Einschreiben per Post zu. Außerdem ist es ratsam, eine Abschrift der Anfechtung sowie des gesamten Schriftverkehrs zu speichern.

 

Auch nach der Vertragsanfechtung bekomme ich immer noch Rechnungen, Mahnungen oder einen Zahlungsbefehl. Wie soll ich darauf reagieren?
Sofern Sie den Vertrag gegenüber dem Unternehmen bereits angefochten haben, dürfen Sie weitere Rechnungen und Mahnungen ignorieren. Denn die einmalige Anfechtung ist ausreichend.

Wenn Sie vonseiten eines Inkassoinstituts aufgefordert werden, offene Rechnungsbeträge zu begleichen, sollten Sie es über den Sachverhalt informieren. Senden Sie hierzu eine Kopie der Anfechtung zu, um das Inkassounternehmen über die unberechtigte Forderung in Kenntnis zu setzen.

Für den Fall, dass sich das Betreibungsamt mit einem Zahlungsbefehl an Sie wendet, können Sie innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Durch diesen legen Sie gegen die offene Forderung Widerspruch ein, wodurch das Betreibungsverfahren vorerst ausgesetzt wird. Um dieses wieder aufzunehmen, muss der Gläubiger im Rahmen der Rechtsöffnung stichhaltige Beweise für die Forderung bei Gericht einreichen.

 

Wie kann ich mich sonst gegen Adressbuchbetrüger wehren?
Als Betroffener haben Sie die Möglichkeit, beim SECO Beschwerde einzulegen. Dazu bietet es ein eigenes Beschwerdeformular an. Sofern viele Personen von einem bestimmten Adressbuchschwindler Abmahnungen erhalten, kann das SECO aufgrund unlauteren Wettbewerbs eine straf- oder zivilrechtliche Klage anstrengen. Wenn es sich hingegen um einzelne Fälle handelt, wird das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht tätig.

Alternativ dazu haben Sie die Möglichkeit, selber einen Strafantrag zu stellen oder eine Zivilklage zu erheben.

Hinweis

Unternehmer werden immer wieder Opfer von Adressbuchbetrügern, weil sie erhaltene Formulare nicht genau lesen. Denn wer diese unbedacht unterschreibt und zurücksendet, hat unwillentlich einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Das kann nicht nur teuer werden, sondern auch Zeit und Nerven kosten.